Allgemeine Geschäftsbedingungen


ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG
SOLARTODAY FRANCHISE B.V.
Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten und bilden einen untrennbaren Bestandteil aller
Angebote, Verträge, Vereinbarungen und Lieferungen, die sämtliche Arbeiten und damit verbundene
Materialien seitens SolarToday Franchise B.V., Handelskammernummer 57507988, betreffen, im
Folgenden „SolarToday“ genannt.
1.2 Von den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann nur schriftlich
abgewichen werden.
1.3 Im Falle eines Widerspruchs zwischen einer Bestimmung dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen und einer Bestimmung in einem mit SolarToday abgeschlossenen Vertrag hat
der Inhalt des mit SolarToday abgeschlossenen Vertrags Vorrang.
1.4 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben jederzeit Vorrang vor etwaigen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen der Person oder juristischen Person, die SolarToday einen Auftrag erteilt bzw.
mit der SolarToday in einer Rechtsbeziehung steht, im Folgenden „der Auftraggeber“ genannt.
1.5 Durch die Erteilung von Aufträgen an SolarToday und/oder den Abschluss eines Vertrags mit
SolarToday verzichtet der Auftraggeber auf seine eigenen allgemeinen oder sonstigen Bedingungen,
erkennt diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen an und erklärt sich mit deren Inhalt vollständig
einverstanden.
1.6 Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig,
aufgehoben oder anderweitig unwirksam sein, bleiben die übrigen Bestimmungen so weit wie
möglich in Kraft.
1.7 SolarToday behält sich das Recht vor, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit sofortiger
Wirkung zu ändern. Diese Änderungen gelten nur für zukünftige Angebote, Kostenvoranschläge und
Verträge und werden dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt.
1.8 Ein Auftraggeber, der bereits zuvor Verträge mit SolarToday abgeschlossen hat, auf die diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung fanden, gilt als stillschweigend mit der
Anwendbarkeit auf spätere Verträge mit SolarToday einverstanden.
Artikel 2: Angebote
2.1 Alle Angebote und Kostenvoranschläge von SolarToday, auch bezüglich Preise und Lieferzeiten,
sind unverbindlich. Solange kein Vertrag zustande gekommen ist, steht es SolarToday frei, das
abgegebene Angebot zurückzuziehen. Das von SolarToday abgegebene Angebot ist dreißig Tage gültig
und erlischt von Rechts wegen, wenn es nicht innerhalb dieser Frist vollständig angenommen wird,
sofern nichts anderes angegeben ist.
2.2 Von SolarToday vorgelegte oder bereitgestellte Daten oder Zeichnungen sind lediglich als Hinweis
und/oder zur Verdeutlichung anzusehen. Die zu liefernden Gegenstände können hiervon abweichen,
sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes zwischen den Parteien vereinbart wurde. Angaben
zu Maßen, Qualität usw. gelten nur annähernd, es sei denn, es wurde ausdrücklich schriftlich etwas
anderes mitgeteilt.
Artikel 3: Zustandekommen
3.1 SolarToday ist erst nach Bestätigung der Bestellung an den Auftraggeber an den Vertrag
gebunden.
3.2 Die Bestimmung in Artikel 3.1 gilt nicht, wenn SolarToday ein unwiderrufliches Angebot gemacht
hat. In diesem Fall kommt ein Vertrag zustande, wenn dieses Angebot innerhalb der festgelegten Frist
vom Auftraggeber angenommen wird.
3.3 Der Abschluss eines Vertrags erfolgt stets unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und
ordnungsgemäßen Lieferung durch die Zulieferer von SolarToday. Der Auftraggeber wird so bald wie
möglich informiert, wenn SolarToday infolge einer nicht rechtzeitigen und ordnungsgemäßen
Lieferung seitens ihrer Zulieferer nicht leisten kann.
3.4 Weicht eine Annahme des Auftraggebers vom Angebot ab, gilt dies als neues Angebot und als
Ablehnung des ursprünglichen Angebots, auch wenn es sich nur um eine Abweichung in
unwesentlichen Punkten handelt.
3.5 Auf Grundlage eines Angebots des Auftraggebers kommt ein Vertrag zustande, wenn dieser
schriftlich von SolarToday angenommen wird.
Artikel 4: Rechte des geistigen Eigentums
4.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, behält SolarToday die Urheberrechte und alle
gewerblichen Schutzrechte an den von ihr gemachten Angeboten, bereitgestellten Entwürfen,
Mustern, Abbildungen, Zeichnungen usw., auch wenn dafür Kosten in Rechnung gestellt wurden.
4.2 Der Auftraggeber gewährleistet, dass die in Absatz 1 genannten Daten ohne ausdrückliche
Zustimmung von SolarToday nicht kopiert, Dritten gezeigt, bekannt gemacht oder verwendet werden.
4.3 Die Rechte an den in Absatz 1 genannten Daten bleiben Eigentum von SolarToday, unabhängig
davon, ob dem Auftraggeber für deren Herstellung Kosten in Rechnung gestellt wurden. Diese Daten
dürfen ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung von SolarToday nicht kopiert,
verwendet oder Dritten gezeigt werden. Für jeden Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der
Auftraggeber SolarToday eine Vertragsstrafe von 25.000 €, unbeschadet des Rechts von SolarToday,
Schadensersatz nach dem Gesetz zu verlangen.
4.4 Der Auftraggeber muss die ihm gemäß Absatz 1 bereitgestellten Daten auf erstes Verlangen
innerhalb der von SolarToday gesetzten angemessenen Frist zurückgeben. Bei Verstoß gegen diese
Bestimmung schuldet der Auftraggeber SolarToday eine Vertragsstrafe von 1.000 € pro Tag,
unbeschadet des Rechts von SolarToday, Schadensersatz nach dem Gesetz zu verlangen.
Artikel 5: Beratung, Entwürfe, Materialien
5.1 Der Auftraggeber kann aus Ratschlägen und Informationen, die er von SolarToday erhält, keine
Rechte ableiten, wenn diese nicht unmittelbar den Auftrag betreffen.
5.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die von ihm oder in seinem Namen angefertigten
Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfe sowie für die funktionale Eignung der von ihm oder in seinem
Namen vorgeschriebenen Materialien.
5.3 Der Auftraggeber stellt SolarToday von sämtlichen Ansprüchen Dritter in Bezug auf die
Verwendung von Zeichnungen, Berechnungen, Entwürfen, Materialien, Mustern, Modellen usw., die
vom Auftraggeber oder in seinem Namen bereitgestellt wurden, frei. Diese Freistellung umfasst auch
die Erstattung der Kosten, die SolarToday zur Abwehr von Ansprüchen entstehen.
Artikel 6: Preise und Preisanpassungen
6.1 Von SolarToday angegebene Preise sind Nettopreise und gelten daher – sofern nicht ausdrücklich
anders angegeben – zuzüglich Mehrwertsteuer und sonstiger auf den Verkauf und/oder die Lieferung
des Vertrags anfallender staatlicher Abgaben.
6.2 Der Auftraggeber liefert, falls erforderlich, auf erstes Verlangen von SolarToday eine Erklärung zur
Rückerstattung der Mehrwertsteuer („Buyer’s Declaration for Refund of Retail Sales Tax“).
6.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, falls erforderlich, auf erstes Verlangen von SolarToday gültige
Transportdokumente vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die bestellten Waren die Niederlande
verlassen haben. Wird dieses Dokument nicht innerhalb von 14 Tagen nach (Aus-)Lieferung
empfangen, ist SolarToday berechtigt, nachträglich niederländische Mehrwertsteuer in Rechnung zu
stellen.
6.4 Etwaige Wartezeiten sowie Anfahrtskosten und verlorene Stunden, falls SolarToday oder ihr
Transporteur vergeblich am Ort erscheint, an dem die Lieferung und/oder Arbeiten gemäß Vertrag
ausgeführt werden sollen, können von SolarToday dem Auftraggeber in Rechnung gestellt werden.
6.5 SolarToday hat bis zu einem Monat vor dem vereinbarten Liefertermin das Recht, eine
Preiserhöhung vorzunehmen, wenn nach Vertragsabschluss staatliche Abgaben, Sozialabgaben,
Steuern oder Gebühren steigen oder neue entstehen, sowie bei Änderung der Wechselkurse,
Preiserhöhungen seitens der Zulieferer von SolarToday und bei anderen Änderungen
preisbestimmender Faktoren, einschließlich Rohstoffpreisen. Dies gilt auch, wenn die genannten
Änderungen preisbestimmender Faktoren aufgrund von Umständen eintreten, die bereits bei
Vertragsabschluss vorhersehbar waren. Der Auftraggeber hat in diesem Fall die Wahl, die
Preiserhöhung zu akzeptieren oder den Vertrag per Einschreiben kostenlos zu kündigen,
vorausgesetzt, der Auftraggeber teilt SolarToday spätestens innerhalb von zehn Tagen nach Mitteilung
der Preiserhöhung schriftlich mit, dass er dieses Recht ausübt.
Artikel 7: Lieferfristen
7.1 Die Lieferzeit wird von SolarToday annähernd festgelegt. SolarToday wird die angegebene
Lieferzeit nach Möglichkeit einhalten. Die bloße Überschreitung einer genannten Frist setzt
SolarToday jedoch nicht in Verzug.
7.2 Bei der Festlegung der Lieferzeit geht SolarToday davon aus, dass sie den Auftrag unter den ihr zu
diesem Zeitpunkt bekannten Umständen ausführen kann.
7.3 Angegebene oder vereinbarte Lieferzeiten oder andere Fristen gelten niemals als verbindliche
Fristen (Fixtermine) und können niemals Anspruch auf Schadensersatz begründen, es sei denn, dies
wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart. Bei nicht rechtzeitiger Lieferung muss der Auftraggeber
SolarToday schriftlich in Verzug setzen.
7.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle Gegenstände zum festgelegten Lieferzeitpunkt
abzunehmen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, gelten die Waren als zum von SolarToday
bestimmten Zeitpunkt geliefert, und SolarToday ist – unbeschadet ihrer sonstigen Rechte gemäß
Gesetz und Vertrag – berechtigt, die Waren ohne Mahnung auf Kosten und Risiko des Auftraggebers
einzulagern bzw. eingelagert zu halten und dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen, ohne dass der
Auftraggeber die Zahlung wegen unterbliebener Abnahme verweigern kann.
7.5 Erfolgt die Lieferung der bestellten Waren nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bzw. innerhalb der
vereinbarten Frist, hat SolarToday Anspruch auf eine Nachlieferfrist von drei Monaten. Diese Frist
beginnt am Tag des Eingangs der schriftlichen Inverzugsetzung durch den Auftraggeber, jedoch nicht
vor Ablauf des bei Vertragsabschluss vereinbarten Lieferzeitpunkts bzw. der Lieferfrist.
7.6 SolarToday ist berechtigt, den Vertrag in verschiedenen Phasen auszuführen und den
entsprechend ausgeführten Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Wird der Vertrag in Phasen
ausgeführt, kann SolarToday die Ausführung der Teile, die zu einer folgenden Phase gehören,
aussetzen, bis der Auftraggeber die Ergebnisse der vorangegangenen Phase schriftlich genehmigt hat.
Artikel 8: Höhere Gewalt
8.1 Unter „höhere Gewalt“ sind alle Tatsachen oder Umstände zu verstehen, die nicht auf Vorsatz
oder grobe Fahrlässigkeit von SolarToday oder von ihr eingeschalteten Dritten zurückzuführen sind
und die dazu führen, dass die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag für SolarToday
unverhältnismäßig belastender wird, als SolarToday bei Vertragsabschluss vernünftigerweise
vorhersehen konnte.
8.2 Unter höhere Gewalt fallen u. a. – ohne darauf beschränkt zu sein –: das Nicht- oder nicht
rechtzeitige Erhalten der für die Erfüllung der Verpflichtungen von SolarToday erforderlichen Sachen
von ihren Zulieferern, Betriebsstörungen, Streiks, Krankheit unersetzbarer Arbeitnehmer,
behindernde staatliche Maßnahmen, Krieg oder Kriegsgefahr, Unruhen, Sabotage, Energieausfall,
Überschwemmung, Erdbeben, Sturm, Brand und Verkehrsbehinderungen, wodurch der
Geschäftsbetrieb von SolarToday oder ihrer Zulieferer verhindert oder unverhältnismäßig erschwert
wird.
8.3 SolarToday ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die die (weitere)
Erfüllung verhindernde Umstände eintreten, nachdem sie die Verpflichtung hätte erfüllen müssen.
8.4 Wird die Ausführung des Vertrags durch höhere Gewalt verhindert, ist SolarToday berechtigt,
ohne gerichtliche Intervention zu verlangen, dass der Vertrag den Umständen angepasst wird, oder
den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen, nach ihrer Wahl, ohne dass sie zu irgendeiner
Schadensersatzleistung oder Gewähr verpflichtet ist.
8.5 Während höherer Gewalt werden die Liefer- und sonstigen Fristen, die SolarToday einzuhalten
hat, ausgesetzt. Dauert der Zeitraum, in dem die Erfüllung der Verpflichtungen von SolarToday
aufgrund höherer Gewalt nicht möglich ist, länger als drei Monate, ist der Auftraggeber berechtigt,
den Vertrag aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Schadensersatzpflicht besteht. Diese Auflösung
muss durch eine schriftliche Erklärung an SolarToday erfolgen.
8.6 Hat SolarToday bei Eintritt der höheren Gewalt ihre Verpflichtungen bereits teilweise erfüllt oder
kann sie ihre Verpflichtungen nur teilweise erfüllen, ist sie berechtigt, den bereits gelieferten bzw.
lieferbaren Teil gesondert in Rechnung zu stellen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese Rechnung zu
begleichen, als ob es sich um einen gesonderten Vertrag handelte. Dies gilt jedoch nicht, wenn der
bereits gelieferte bzw. lieferbare Teil keinen eigenständigen Wert hat.
Artikel 9: Gefahrübergang und Lieferung
9.1 Sofern die Parteien in einem von beiden unterzeichneten schriftlichen Vertrag nichts anderes
vereinbart haben, erfolgen alle Lieferungen von SolarToday ab Werk („ex works“) gemäß Incoterms
2020. Die Gefahr geht in dem Moment über, in dem SolarToday diese dem Auftraggeber ab ihrem
Lager zur Verfügung stellt.
9.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich für den (die Organisation des) Transport(s), eine eventuelle
Versicherung, etwaige Ausfuhrformalitäten und die Zollabfertigung der gelieferten Waren im
Bestimmungsland. Unterstützung in diesem Bereich durch SolarToday erfolgt ausschließlich nach
schriftlicher Zustimmung, gegen Vergütung und ohne Haftung für Richtigkeit oder Pünktlichkeit.
9.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die gelieferten Waren bei (Aus-)Lieferung auf Mängel,
Beschädigungen und andere Abweichungen von der Bestellung (nachfolgend zusammen „Mängel“)
zu überprüfen.
9.4 Mängel, die der Auftraggeber bei ordnungsgemäßer Kontrolle bei (Aus-)Lieferung
vernünftigerweise feststellen kann, muss er innerhalb von 48 Stunden nach (Aus-)Lieferung schriftlich
bei SolarToday melden, unter Angabe der Bestellnummer, einer Beschreibung des Mangels und
vorzugsweise mit Fotos zur Untermauerung.
9.5 Mängel, die der Auftraggeber bei ordnungsgemäßer Kontrolle bei (Aus-)Lieferung
vernünftigerweise nicht hätte feststellen können, muss der Auftraggeber innerhalb von 48 Stunden
nach deren Entdeckung – und spätestens 30 Tage nach (Aus-)Lieferung – in der in Artikel 9.4
genannten Weise schriftlich melden.
9.6 Meldet der Auftraggeber die in Artikel 9.4 und/oder 9.5 genannten Mängel nicht innerhalb der
dort genannten Fristen, so gilt er als mit der Lieferung einverstanden. Jeglicher Anspruch auf
Nachbesserung, Ergänzung, Ersatz oder Schadensersatz in Bezug auf die betreffenden Mängel erlischt
dann.
9.7 Nimmt der Auftraggeber die Lieferung an, so gilt er als erklärt, dass die Lieferung dem Vertrag
entspricht und keine Mängel aufweist.
Artikel 10: Zahlung und Sicherheitsleistung
10.1 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, hat die Zahlung ohne Abzug und/oder Verrechnung
innerhalb von vierzehn Tagen nach Rechnungsdatum durch Überweisung auf das Bankkonto von
SolarToday zu erfolgen.10.2 Die in Artikel 10.1 genannte Frist gilt als verbindliche Frist.
10.3 Bei Nichtzahlung innerhalb der in Artikel 10.1 genannten Frist schuldet der Auftraggeber Zinsen
auf den geschuldeten Betrag in Höhe des gesetzlichen Handelszinssatzes, mindestens jedoch 10 %
pro Jahr.
10.4 Vom Auftraggeber geleistete Zahlungen werden zunächst auf alle geschuldeten Zinsen und
Kosten und anschließend auf die am längsten offenen fälligen Rechnungen angerechnet, auch wenn
der Auftraggeber angibt, dass die Zahlung sich auf eine spätere Rechnung bezieht.
10.5 Die Zahlung hat in niederländischer Währung zu erfolgen, es sei denn, es ist schriftlich
vereinbart, dass die Zahlung in ausländischer Währung erfolgen kann; in diesem Fall gilt der Kurs am
Tag des Vertragsabschlusses, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Als
Zahlungsdatum gilt der Valutatag, an dem die Bank das SolarToday zustehende Guthaben gutschreibt.
10.6 Wurde in Bezug auf einen vom Auftraggeber an SolarToday zu zahlenden Betrag eine
Zahlungsfrist vereinbart, ist der geschuldete Betrag dennoch sofort fällig im Falle der Liquidation,
Insolvenz, des Konkurses oder der Zahlungsaussetzung des Auftraggebers. Diese Regelung gilt auch,
wenn der Auftraggeber mit einer anderen ihm gegenüber SolarToday obliegenden Verpflichtung in
Verzug ist.
10.7 Befindet sich der Auftraggeber mit der Erfüllung einer oder mehrerer seiner Verpflichtungen in
Verzug, gehen alle Kosten zur Erlangung der Erfüllung – gerichtlich und außergerichtlich – vollständig
zu Lasten des Auftraggebers, ohne dass es einer weiteren Inverzugsetzung bedarf. Hierzu gehören
auch die Kosten der Rechtsbeistände von SolarToday.
10.8 SolarToday ist jederzeit berechtigt, nach eigenem Ermessen, vor Lieferung oder Fortsetzung der
Lieferung oder Ausführung des Auftrags, vom Auftraggeber eine aus Sicht von SolarToday
ausreichende Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zu verlangen. Diese
Bestimmung gilt auch dann, wenn Kredit vereinbart wurde. Verweigert der Auftraggeber die
verlangte Sicherheit, ist SolarToday berechtigt, die weitere Ausführung des Vertrags auszusetzen oder
den Vertrag aufzulösen, unbeschadet des Rechts von SolarToday auf Ersatz von Schäden, Kosten und
Gewinnentgang.
10.9 Soweit SolarToday weitere Forderungen gegenüber dem Auftraggeber hat, auf die kein
Eigentumsvorbehalt anwendbar ist, ist der Auftraggeber verpflichtet, auch für solche Forderungen auf
erstes Verlangen von SolarToday Sicherheit zu leisten, einschließlich eines erstrangigen Pfandrechts
an von SolarToday gelieferten Sachen, die durch Zahlung der in Artikel 10 genannten Forderungen in
das Eigentum des Auftraggebers übergegangen sind.
Artikel 11: Eigentumsvorbehalt
11.1 Alle von SolarToday gelieferten Sachen bleiben ihr Eigentum, bis der Auftraggeber sämtliche
nachstehenden Verpflichtungen aus allen mit SolarToday geschlossenen Verträgen erfüllt hat:
• die Gegenleistung(en) in Bezug auf die gelieferten oder zu liefernden Sachen selbst;
• die Gegenleistung(en) in Bezug auf etwaige aufgrund der Verträge von SolarToday erbrachte
Dienstleistungen;
• etwaige Forderungen wegen Nichterfüllung eines oder mehrerer Verträge durch den
Auftraggeber.
11.2 Die von SolarToday gelieferten Sachen, die unter den Eigentumsvorbehalt des Absatzes 1
fallen, dürfen nur im Rahmen eines normalen Geschäftsbetriebs verarbeitet, weiterverkauft
und/oder weitergeliefert werden. Der Auftraggeber ist nicht befugt, die Sachen zu
verpfänden oder sonstige beschränkte Rechte daran zu bestellen.
11.3 Erfüllt der Auftraggeber seine Verpflichtungen nicht oder besteht begründete
Befürchtung, dass er dies nicht tun wird, ist SolarToday berechtigt, die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen beim Auftraggeber oder bei Dritten, die diese für den
Auftraggeber halten, wegzunehmen oder wegnehmen zu lassen, oder – falls diese an
bewegliche oder unbewegliche Sachen montiert sind – auszubauen und zurückzunehmen.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, hierzu jede Mitwirkung zu leisten.
11.4 Will ein Dritter Rechte an den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen begründen
oder geltend machen, ist der Auftraggeber verpflichtet, SolarToday hiervon unverzüglich in
Kenntnis zu setzen.
11.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Verlangen von SolarToday:
• die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen gegen Brand-, Explosions-, Wasser- und
sonstige Schäden sowie gegen Diebstahl zu versichern und versichert zu halten und die
Versicherungspolice vorzulegen;
• sämtliche Ansprüche des Auftraggebers gegenüber Versicherern in Bezug auf die unter
Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen an SolarToday zu verpfänden, indem zugunsten von
SolarToday ein erstrangiges Pfandrecht gemäß Artikel 3:239 BW bestellt wird;
• die Forderungen, die der Auftraggeber gegenüber seinen Abnehmern bei Weiterverkauf der
unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen erwirbt, an SolarToday zu verpfänden, indem
zugunsten von SolarToday ein erstrangiges Pfandrecht gemäß Artikel 3:239 BW bestellt wird;
• die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen als Eigentum von SolarToday zu
kennzeichnen;
• in anderer Weise bei allen Maßnahmen mitzuwirken, die SolarToday zum Schutz ihres
Eigentumsrechts an den Sachen treffen möchte und die den Auftraggeber nicht unzumutbar
in der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs hindern.
11.6 Nimmt SolarToday ihre Sachen gemäß diesem Artikel zurück, entsteht daraus keinerlei
Schadensersatzpflicht gegenüber dem Auftraggeber. Der von SolarToday bei Rücknahme in
angemessener Weise zu bestimmende Wert der zurückgenommenen Sachen, mit dessen
Bestimmung sich der Auftraggeber bereits im Voraus einverstanden erklärt, wird – nach
Abzug der von SolarToday angefallenen Kosten für Transport, Prüfung und Lagerung – mit
dem von SolarToday zu fordernden Betrag verrechnet.
Artikel 12: Garantie
12.1 SolarToday gibt an den Auftraggeber die Herstellergarantien weiter, die SolarToday von ihren
(Unter-)Lieferanten erhält.
12.2 SolarToday gewährt keine eigenen Garantien für die von ihr gelieferten Sachen. SolarToday ist
bereit – ohne damit eine Haftung zu übernehmen – eine vermittelnde Rolle bei der Geltendmachung
von Garantieansprüchen des Auftraggebers gegenüber den (Unter-)Lieferanten von SolarToday zu
übernehmen. In diesem Fall ist der Auftraggeber verpflichtet, sämtliche von dem (Unter-)Lieferanten
oder SolarToday angeforderten Informationen zur Bearbeitung des Garantieanspruchs auf erstes
Verlangen vorzulegen.
12.3 Der Auftraggeber kann sich nicht auf die in Absatz 1 genannten Herstellergarantien berufen,
wenn die Mängel Folge von normalem Verschleiß, unsachgemäßer Bedienung oder Behandlung,
Missbrauch, Gebrauch entgegen den Vorschriften, Fahrlässigkeit, Unfall, Nichteinhaltung von
Wartungsvorschriften und normaler Wartungspflege, mechanischer Beschädigung, vom Auftraggeber
oder Dritten vorgenommenen Änderungen oder Ergänzungen, veränderten Umständen in der
Umgebung und/oder im Gebrauch und/oder in der Funktionsweise der zugrunde liegenden
Konstruktion sind.
Artikel 13: Haftung
13.1 SolarToday haftet nicht für Schäden, soweit deren Ursache in unsachgemäßem Gebrauch des
gelieferten Produkts liegt, sowie soweit deren Ursache im Gebrauch des gelieferten Produkts bis hin
zu dessen vollständiger Verarbeitung bzw. Montage durch nicht-professionelle Nutzer liegt. Der
Auftraggeber stellt SolarToday diesbezüglich ausdrücklich frei.
13.2 Sollte SolarToday für Schäden haftbar sein und beruhen diese Schäden nicht auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit von SolarToday oder einem ihrer leitenden Untergebenen, ist ihre Haftung stets
auf unmittelbare Schäden an Sachen oder Personen beschränkt. SolarToday ist daher in keinem Fall
verpflichtet, Kosten, Schäden und Zinsen zu ersetzen, insbesondere nicht:
a. Schäden an beweglichen oder unbeweglichen Sachen oder an Personen, die infolge von oder im
weitesten Sinne im Zusammenhang mit von SolarToday ausgeführten Arbeiten entstehen;
b. Beeinträchtigungen geschäftlicher Interessen, einschließlich Einnahmeverluste, sei es direkt oder
indirekt verursacht beim Auftraggeber oder einem Dritten, sowie auch nicht Kosten, Schäden oder
Zinsen im Zusammenhang mit Personenschäden oder Tod im Zusammenhang mit dem gelieferten
Produkt;
c. Verletzung von Patenten, Lizenzen oder sonstigen Rechten Dritter infolge der Verwendung von vom
Auftraggeber oder in dessen Auftrag bereitgestellten Daten;
d. Handlungen und Unterlassungen von Zulieferern, deren Untergebenen oder sonstigen Personen,
die von oder im Auftrag von SolarToday beschäftigt werden.
13.3 SolarToday ist niemals verpflichtet, vom Auftraggeber erlittene Schäden in höherer Summe zu
ersetzen als in dem Betrag, für den ihre Versicherung im betreffenden Fall Deckung bietet.
13.4 Soweit das Vorstehende in diesem Artikel keine Grundlage für eine Begrenzung der Haftung von
SolarToday bieten kann (z. B. weil sie keine Versicherung abgeschlossen hat und eine Versicherung
auch nicht üblich ist), wird der von SolarToday zu ersetzende Schaden auf höchstens den Betrag
begrenzt, den SolarToday aus dem betreffenden Vertrag bereits vom Auftraggeber erhalten hat,
zuzüglich dessen, was der Auftraggeber diesbezüglich noch an SolarToday schuldet.
13.5 Die Bestimmung in Artikel 13.4 gilt nur, soweit die Haftung von SolarToday gemäß Gesetz oder
Vertrag (einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) nicht bereits weiter eingeschränkt
ist, als es sich aus der Anwendung von Artikel 13.4 allein ergeben würde.
Artikel 14: Freistellung
14.1 Der Auftraggeber stellt SolarToday von allen Ansprüchen wegen Schäden frei, die durch oder im
Zusammenhang mit dem gelieferten Produkt oder dessen Besitz oder Gebrauch direkt oder indirekt
Dritten entstehen, in jeglicher Form, soweit diese über die Haftung von SolarToday gegenüber dem
Auftraggeber gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinausgehen.
14.2 Der Auftraggeber stellt SolarToday von sämtlichen Ansprüchen des Auftraggebers selbst und
Dritter frei, die durch einen Mangel des gelieferten Produkts verursacht werden, der auch durch ein
Verhalten des Auftraggebers oder seiner Untergebenen verursacht wurde, einschließlich einer
möglichen Herstellung durch SolarToday von Produkten gemäß Anweisungen des Auftraggebers.
14.3 Zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Freistellungen gehört auch die Erstattung der Kosten,
die SolarToday entstehen, um sich gegen Ansprüche zu verteidigen.
14.4 Falls und soweit in einem gerichtlichen Verfahren die Bestimmungen der Artikel 14.1 bis 14.3 als
unzumutbar belastend angesehen werden, kommt nur der Schaden für eine Entschädigung in
Betracht, für den SolarToday versichert ist und bis zur Höhe der Versicherungssumme, bzw. für den
sie sich hätte versichern müssen unter Berücksichtigung der in der Branche geltenden Bedingungen.
Artikel 15: Auflösung
15.1 Sofern SolarToday nicht selbst einen Antrag auf Zahlungsaussetzung gestellt hat oder für
insolvent erklärt wurde, ist der Auftraggeber nur berechtigt, die Auflösung des geschlossenen
Vertrags beim zuständigen Gericht zu beantragen, es sei denn, in diesen Bedingungen ist ausdrücklich
etwas anderes bestimmt oder anderweitig vereinbart.
Artikel 16: Anwendbares Recht und zuständiges Gericht
16.1 Auf alle Verträge, auf die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise
Anwendung finden, ist ausschließlich niederländisches Recht anwendbar.
16.2 Die Bestimmungen des Wiener Kaufrechtsübereinkommens sind ausdrücklich nicht anwendbar,
ebenso wenig wie eine zukünftige internationale Regelung über den Kauf beweglicher Sachen, deren
Anwendung von den Parteien ausgeschlossen werden kann.
16.3 Die niederländische Fassung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie der Angebote,
Verträge und Vereinbarungen, auf die sie Anwendung finden, ist maßgeblich.
16.4 Etwaige Streitigkeiten werden beim Gericht Noord-Holland, Standort Haarlem, anhängig
gemacht.
Bitte beachten Sie:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind eine „KI-Übersetzung” der niederländischen Original-AGB,
die am 05.09.2025 bei der Handelskammer in Haarlem hinterlegt wurden.
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